Satzung
Satzung des TSV Wiedingharde 1950 e.V.
§ 1 Allgemeines
1. Der Verein trägt den Namen „Turn- und Sportverein Wiedingharde 1950 e.V.“ (Kurzform TSV Wiedingharde)
2. Der TSV Wiedingharde tritt die Nachfolge der ehemaligen Sportvereine in Aventoft, Klanxbüll und Neukirchen an. Sein Einzugsgebiet umfasst die Gemeinden Aventoft, Friedrich Wilhelm Lübke Koog, Klanxbüll, Neukirchen und Rodenäs.
3. Der Verein hat seinen Sitz in 25927 Neukirchen und ist eingetragen im Vereinsregister beim Amtsgericht Niebüll.
4. Die Vereinsfarben sind Blau-Weiß.
5. Der TSV Wiedingharde ist Mitglied im Landessportverband Schleswig- Holstein, sowie über die betriebenen Sportarten in den jeweiligen Fachverbänden.
§ 2 Zielsetzung
1. Der Verein hat sich zum Zweck gesetzt, durch Pflege und Förderung des Sports die Lebensfreude und Gesundheit seiner Mitglieder zu verbessern, Freizeit, Breitensport, Gesundheitskurse, Förderung der Jugendpflege, Pflege der Freundschaft und Gemeinschaft, sowie Begegnungen zur Völkerverständigung sind seine wesentlichen Aufgaben.
2. Er verfolgt die Ziele ausschließlich und unmittelbar auf gemeinnütziger Grundlage die Tätigkeit des Vereins ist gemeinnützig im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung.
Der gemeinnützige Zweck wird ausschließlich und unmittelbar verfolgt. Es wird kein Gewinn angestrebt.
3. Der Vereins ist selbstlos tätig und setzt seine Mittel und etwaige Gewinne nur für Satzungsgemäße Zwecke ein. Mitglieder des Vereins dürfen keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins erhalten, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Der TSV Wiedingharde ist parteipolitisch neutral und vertritt den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher und rassischer Toleranz.
§ 3 Aufgaben
Der Verein erfüllt seine Aufgaben durch:
* Die praktische Ausübung aller Sportarten die im TSV Wiedingharde betrieben werden.
* Die Arbeit in seinen Organen und Ausschüssen,
* Die Pflege der Freundschaft und Gemeinschaft
* Die Förderung der Völkerverständigung
* Die von der Sportjugend getragene überfachliche Jugendarbeit.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins können natürlich Personen werden, die diese Satzung und die Statuten der jeweiligen Fachverbände anerkennen.
2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Dem Antrag Minderjähriger müssen die gesetzlichen Vertreter schriftlich zugestimmt haben. Die Zustimmung nur eines Elternteils gilt auch im Namen des anderen Elternteils als erteilt.
3. Die Mitgliedschaft beginnt, unter dem Vorbehalt der Ablehnung durch den Vorstand, mit der Abgabe der Beitrittserklärung an eine/n Vertreter/in des Vereins. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
4. Die Beitrittserklärung kann innerhalb eines Monats nach Antragsstellung widerrufen werden. Dieses Widerrufsrecht kann von jedem Mitglied nur einmal innerhalb von 3 Kalenderjahren wahrgenommen werden.
5. Die Mitgliedschaft endet:
5.1 durch Tod
5.2 durch Austritt
Der Austritt aus dem TSV muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalender-Halbjahres (30.06./31.12.) erfolgen und muss mindestens 1 Monat vorher erklärt werden. Die Mindestdauer der Mitgliedschaft beträgt 1 Jahr.
5.3 durch Ausschluss. Es kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wer massiv und wiederholt gegen die Vereinssatzung oder die Interessen des Vereins handelt, bzw. das Ansehen des Vereins massiv geschädigt hat. Über den Ausschluss gem. Ziffer 4.3, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Betroffenen Mitglieds. Der Ausschluss ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Gegen die Entscheidung des Vorstands kann der Ehrenrat angerufen werden. werden. Dieser entscheidet in letzter Instanz.
5.4. Beendigung Der Vorstand kann durch Beschluss die Mitgliedschaft beenden, wenn eine neue Anschrift des Mitglieds nicht zu ermitteln ist, wenn das Mitglied mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge länger als 6 Monate in Verzug ist.
§ 5 Beiträge
Das Mitglied ist verpflichtet, die jeweiligen von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge gemäß der Beitragsordnung zu entrichten.
Die Beiträge werden im Banklastschriftverfahren eingezogen. Alternativ können Vorauszahlungen bis jeweils 31. Januar jeden Jahres, bzw. bis spätestens 14 Tage nach Zugang der Beitrittsbestätigung erfolgen.
Zur Finanzierung außerordentlicher Maßnahmen und in finanziellen Notsituationen kann die Mitgliederversammlung die Erhebung außerordentlicher Beiträge (Umlagen) beschließen.
§ 6 Rechte und Pflichten
1. Die Mitglieder sind berechtigt im Rahmen des Vereinszwecks an den Aktivitäten des TSV teilzunehmen. Die Rechte der Mitglieder sind nicht übertragbar. Die Mitglieder haben Vereinsbeiträge zu entrichten.
2. Ordentliche Mitglieder ab dem 16. Lebensjahr haben in der Mitgliederversammlung Stimm- Wahl- und Antragsrecht. Sie sind in die Organe wählbar.
3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins zu fördern und Aufgaben in der Organisation des Vereins zu übernehmen. Anordnung der Vereins-Organe und ihrer Mitglieder sind zu befolgen.
4. Der Verein haftet seinen Mitgliedern gegenüber für Schäden aller Art in seinem Wirkungsbereich nur soweit er durch den Sportunfall- und Haftpflichtversicherung beim Landessportverband gedeckt ist.
5. Vereinsmitglieder, die Strafgelder durch einen Fachverband durch persönliches Fehlverhalten verursachen, haben dem Verein diese Kosten zu erstatten.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
* die Mitgliederversammlung
* der Vorstand
* der Gesamt-Vorstand
* der Vereinsbeirat
* der Ehrenrat
* der Jugendausschuss
* Fachausschüsse
7.1. Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihr obliegt die Beschlussfassung und Kontrolle insbesondere in den nachfolgend aufgeführten Fällen:
* die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
* des Kassenprüfungsberichtes
* der Berichte der Abteilungen
* die Entlastung des Vorstandes,
* die Wahl des Vorstandes
* die Wahl der Kassenprüfer
* die Bestätigung der Abteilungsleiter
* die Beschlusserfassung über den Jahresabschluss und den Haushaltsplan
* die Festsetzung der Mitgliederbeiträge
*die Beschlusserfassung über die Satzung und deren Änderungen
* die Ernennung von Ehrenmitgliedern
* die Auflösung des Vereins
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich bis spätestens 31. März durch den Vorstand einzuberufen. Die Mitglieder sind einzuladen:
a. durch Anzeige im örtlichen Presseorgan spätestens 8 Tage vor der Versammlung
b. durch Aushang
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn es im Interesse des Vereins erforderlich ist. Sie muss einberufen werden, wenn mindestens 1/3 der in der Mitgliederversammlung stimmberechtigte Mitglieder dies schriftlich, unter Angabe von Gründen beim Vorstand beantragen. Die Form der Einberufung richtet sich nach dem vorstehenden Absatz.
Die Mitgliederversammlung wird geleitet vom Vorsitzenden, seinem Stellvertreter bzw. einem anderen Vorstandsmitglied.
Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Über alle Versammlungen sind Protokolle zu führen. Aus ihnen müssen Datum, Versammlungsort, Name der Teilnehmer, Gegenstände der Beschlussfassung in der Reihenfolge der Behandlung, die Beschlüsse im Wortlaut und die Abstimmungsergebnisse ersichtlich sein.
§ 7 Ziffer 7.1
Durch Neufassung geändert wird die Bestimmung des § 7 Ziffer 7.1 Absatz 4:
Die Mitgliederversammlung wird geleitet durch ein Vorstandmitglied.
§ 7 Ziffer 7.2
Durch Neufassung geändert wird die Bestimmung des § 7 Ziffer 7.2 :
7.2.1 Der Vorstand leitet den Verein und trifft die hierfür erforderlichen Entscheidungen nach den Bestimmungen der Satzung und den Weisungen der Mitgliederversammlung.
Er hat Beschlüsse des Gesamtvorstandes, soweit sie nicht der Satzung des Vereines oder den gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen, auszuführen.
Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung und dem Gesamtvorstand Berichte zu erstatten.
7.2.2 Der Vorstand setzt sich zusammen aus zwei hier sogenannten ordentlichen Vorstandsmitgliedern sowie dem Kassenwart und dem Jugendwart, ferner bis zu sieben Beisitzern.
Die Mitglieder des Vorstandes müssen dem Verein angehören.
Die Aufgabenbereiche der Vorstandsmitglieder regelt ein Geschäftsverteilungsplan.
7.2.3 Vertretungsberechtigter Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die beiden ordentlichen Vorsitzenden, der Kassenwart und der Jugendwart. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist einzelvertretungsberechtigt.
7.2.4 Die Vorstandsmitglieder werden grundsätzlich auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Der Jugendwart wird von der Jugendversammlung gewählt und gehört dem Vorstand nach Bestätigung durch die Mitgliederversammlung durch Beschluss an.
Die weiteren Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt, und zwar der Kassenwart in Kalenderjahren mit ungerader Endzahl und die beiden ordentlichen Vorstandsmitglieder in der Form, dass eines in Kalenderjahren mit gerader Endzahl und eines in Kalenderjahren mit ungerader Endzahl gewählt wird.
Die Beisitzer werden in der Regel jeweils für zwei Jahre gewählt. Die Dauer der jeweiligen Wahlperiode muss bei der Wahl festgelegt werden, damit mindestens die Hälfte der Beisitzer in Jahren mit gerader Endzahl und die übrigen in Jahren mit ungerader Endzahl zur Wahl stehen. Die jeweilige Wahlperiode wird zur Wahl im Protokoll festgehalten. Die Vorstandsmitglieder bleiben solange im Amt, bis Neuwahlen durchgeführt sind. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt.
Wiederwahl ist zulässig.
Der Jugendwart wird gemäß der Bestimmungen in der Jugendordnung gewählt.
Scheiden Mitglieder des Vorstandes während der Amtszeit aus, kann der Gesamtvorstand für die Übergangszeit eine Ersatzwahl vornehmen, die bis zur nächstfolgenden Mitgliederversammlung gilt.
7.3. Gesamtvorstand
Neben den Mitgliedern des Vorstandes besteht der Gesamt-Vorstand aus den Vorsitzenden der Sparten, den Regionalvertretern sowie dem Vorsitzenden des Vereinsjugendausschusses, die Kraft ihres Amtes an den Sitzungen des Gesamtvorstandes teilnehmen. Der Gesamt-Vorstand kann durch sachkundige Beisitzer ergänzt werden. Der Vorstand hat dem Gesamtvorstand mindestens vierteljährlich Bericht zu erstatten. Im Gesamtvorstand soll die Vereinsarbeit zwischen den Fachbereichen koordiniert werden. Der Gesamtvorstand ist zuständig für die Neuwahl bei vakanten Vorstandspositionen. Er berät den Vorstand bei seinen Aufgaben.
7.4. Vereinsbeirat
Neben den Mitgliedern des Gesamtvorstands gehören dem Vereinsbeirat die Übungsleiter des Vereins an. Der Vereinsbeirat ist jährlich mindestens einmal einzuberufen. Er berät den geschäftsführenden Vorstand.
7.5. Ehrenrat
Der Ehrenrat besteht aus
* Der/dem Ehrenvorsitzenden
* Den Ehrenmitgliedern/innen
Der Ehrenrat hat die Aufgabe bei Streitfällen innerhalb des Vereins, die Vorstand und Gesamtvorstand nicht beilegen können, zu schlichten und in letzter Instanz zu entscheiden. Der Ehrenrat ist vom Vorsitzenden des TSV Wiedingharde einzuberufen, wenn Vorstand, Gesamtvorstand oder ein Mitglied dies beantragen.
7.6. Kassenprüfer
Von der Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie dürfen dem Vorstand nicht angehören. Jährlich scheidet ein Kassenprüfer aus und wird durch Neuwahl ersetzt. Die Kassenprüfer sind verpflichtet vor der Mitgliederversammlung eine Prüfung der Vereins- Kasse, Bücher und Belege vorzunehmen und das Ergebnis schriftlich niederzulegen. Das Ergebnis der Prüfung ist schriftlich niederzulegen und der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben.
7.7 Ausschüsse
Der Vorstand und der Gesamtvorstand können für begrenzte Aufgabenbereiche Ausschüsse bilden.
§ 8 Kassenwesen
Sämtliche Einnahmen und Ausgaben unterliegen der Kontrolle des Vorstandes. Für jedes laufende Geschäftsjahr ist ein Haushaltsplan zu erstellen, der von der Mitgliederversammlung zu bestätigen ist. Für jedes abgelaufene Geschäftsjahr ist ein Jahresbeschluss zu fertigen und der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 9 Datenverarbeitung im Verein
Der Verein darf die persönlichen Daten der Mitglieder für eigene Zwecke Gemäß den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes speichern, verändern und löschen. Im Rahmen der Beitragsverwaltung dürfen die notwendigen Daten an ein Bankinstitut übermittelt werden, um das Lastschriftverfahren bei Zahlungen an den Verein zu ermöglichen. Adress- und Geburtstagslisten (Name, Anschrift, Telefon, Geburtstag) dürfen für vereininterne Zwecke verwendet werden.
§ 10 Ehrungen
Der TSV Wiedingharde kann in Anerkennung besonderer Verdienste um den Verein Ehrungen vornehmen. Das Nähere regelt die Ehrenordnung des Vereins.
§ 11 Auflösung und Liquidation
Die Auflösung des Vereins kann in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die unter Angabe der Tagesordnung eigens zu diesem Zweck einzuberufen ist.
Für die Auflösung ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
Das bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks vorhandene Vermögen des Vereins fällt an das Amt Wiedingharde.
Es ist alsbald möglichst den gleichen gemeinnützigen Zwecken, insbesondere für den Sport oder die Jugendarbeit zu verwenden. Ansprüche gegen den Verein verfallen, sobald die Auflösung in Kraft tritt.
§ 12 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch die Mitgliederversammlung mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Neufassung der Satzung beschlossen von der ordentlichen Mitgliederversammlung am 26.02.2007 in der geänderten Fassung durch die außerordentliche Mitgliederversammlung v. 6.4.2009